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Jahrelange Abhörmaßnahmen durch den Verfassungsschutz

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Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit wie Überwachungsmaßnahmen sind nur als letztes Mittel der Aufklärung zulässig, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben oder von vornherein aussichtslos sind.

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren entschieden, in denen es um jahrelange Überwachungsmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ging. Seit 1998 bis September 2006 wurden Telefonate, E-Mails und Post der Kläger abgehört bzw. überwacht. Anlass war der vom Bundesamt behauptete Verdacht, diese seien Mitglieder der zur linksautonomen Szene gerechneten sog. „militanten gruppe.“

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen von Anfang an nicht vor. Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit seien nur als letztes Mittel der Aufklärung zulässig, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben oder von vornherein aussichtslos seien. Bereits im Antrag auf Anordnung der beabsichtigten Überwachungsmaßnahmen beim hierfür zuständigen Bundesministerium des Inneren hätte das Bundesamt für Verfassungsschutz diese Voraussetzungen bezogen auf den konkreten Sachverhalt darlegen müssen. In seinen Anträgen habe es aber nicht hinreichend konkret begründet, dass die mit den Maßnahmen beabsichtigte Erforschung des Sachverhalts nicht auf andere Weise hätte erfolgen können. Auch hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den vom Bundesamt geäußerten Verdacht vorgelegen, die Kläger gehörten der „militanten gruppe“ an. Vielmehr sei aus der Analyse von Verlautbarungen verschiedener Gruppen auf die Identität der Gruppenmitglieder geschlossen worden, ohne dass ein hinreichender Bezug zu den einzelnen Klägern hergestellt worden sei. Auch andere Verhaltensweisen der Betroffenen, wie z. B. zeitweises Nichttelefonieren, habe das Bundesamt ohne weitere konkrete Anhaltspunkte unzutreffender Weise als tatsächliche Anhaltspunkte für den angenommenen Verdacht angesehen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. März 2012 – VG A 391.08 u.a.


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